Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen
der SMAS-Media GbR und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen
Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt,
auch wenn ihnen seitens der SMAS-Media GbR nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Für den Fall, dass der Kunde die nach-
folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen
will, hat er dies vorher schriftlich der SMAS-Media GbR anzuzeigen.
Nach Auftragserteilung, verpflichtet sich der Kunde eine Anzahlung in Höhe
von 50 % des Auftragswertes zu entrichten.
Die wunschgemäße Fertigstellung des Auftrages wird durch den Kunden schriftlich
bestätigt, wonach die Endrechnung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungszugang
zahlbar ist.
Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der SMAS-Media GbR.
Im Verzugsfalle ist die SMAS-Media GbR berechtigt, weitere Lieferungen und
Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SMAS-Media
GbR berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
zu berechnen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die SMAS-Media GbR ist berechtigt, Teillieferungen vorzu-
nehmen.
Alle von der SMAS-Media GbR genannten Liefertermine sind unverbindliche
Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich
bindend vereinbart wird. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen
oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der
SMAS-Media GbR eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl
die SMAS-Media GbR diese Umstände nicht zu vertreten hat,
so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.
Die gelieferten Daten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen der SMAS-Media GbR aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
in Haupt- und Nebensache Eigentum der SMAS-Media GbR.
An Entwürfen, Arbeiten und sonstigen geistigen Werken werden nur Nutzungsrechte
und keine Eigentumsrechte übertragen.
Der SMAS-Media GbR als Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheber-
werkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen
Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten
die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach
§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne Zustimmung der SMAS-Media GbR dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen des Werkes - ist unzulässig. Bei einem Verstoß steht der SMAS-Media GbR ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, wird nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
(z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der SMAS-Media GbR.
an Dritte bedarf der Einwilligung der SMAS-Media GbR.
Über den Umfang der Nutzung steht der SMAS-Media GbR ein Auskunftsanspruch zu.
des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Auf Verfielfältigungsstücken ist die SMAS-Media GbR bzw. der Grafik-Designer als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen das Namensnennungsrecht berechtigt zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % des vereinbarten Honorars.
Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die SMAS-Media
GbR zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Verein-
barung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust der Originale hat
der Auftraggeber/Verwerter Schadensersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten
zu leisten.
der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe,
die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium,
Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsaus-
führungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle)
oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie,
Druckausführung, Versand) nimmt die SMAS-Media GbR nur aufgrund einer mit
dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und
auf dessen Rechnung vor.
Der Auftraggeber/Verwerter wird eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Soweit die SMAS-Media GbR auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter die SMAS-Media GbR von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten im Innenverhältnis frei.
Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
Vor Produktionsbeginn sind der SMAS-Media GbR Korrekturmuster vorzulegen.
Die Produktion wird von der SMAS-Media GbR nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die SMAS-Media GbR ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit ihrer Arbeiten wird von der SMAS-Media GbR nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
Soweit die SMAS-Media GbR auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen auf die SMAS-Media GbR, stellt er sie von der Haftung frei.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der SMAS-Media GbR nicht ausgeschlossen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die SMAS-Media GbR nur bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Von vervielfältigten Werken sind der SMAS-Media GbR mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
Für die SMAS-Media GbR besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
Die der SMAS-Media GbR überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos) werden
unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung
in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt berechtigt ist.
Soweit die SMAS-Media GbR von Dritten diesbezüglich z.B. auf Unterlassung
und/oder Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird sie vom Auftraggeber/Verwerter
im Innenverhältnis freigestellt. Kosten, die der SMAS-Media GbR im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, werden vom Auftraggeber
erstattet.
Die SMAS-Media GbR und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim
zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu
verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der
andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser
nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Die SMAS-Media GbR ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig
und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren.
Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass der SMAS-Media GbR die zur
Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht
zur Verfügung gestellt werden. Die SMAS-Media GbR ist verpflichtet, nach-
träglich bekannt gewordene Mängel an ihrer Werkleistung zu beseitigen.
Der Auftraggeber/Verwerter hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln,
sofern sie von der SMAS-Media GbR zu verantworten sind.
Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber/Verwerter den Rücktritt
vom Vertrag oder die Minderung der Vergütung verlangen. Offensichtliche
Mängel muss der Auftraggeber/Verwerter binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung
mittels eines eingeschriebenen Brief rügen. Mängel, die nicht offensichtlich
sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen mittels eingeschriebenem
Brief gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht
geltend gemacht werden. Die Mängel sind detailliert wiederzugeben.
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form
bei
der SMAS-Media GbR gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel
für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen
zwischen den Parteien.
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der SMAS-Media GbR.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht.
Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem
gewollten Zweck am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Änderungen der Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.